Terms of Service
- Allgemeine Grundlagen & Gültigkeit
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der 1010-Systems e.U. gelten für alle entgeltlichen
Lieferungen, IT- Dienstleistungen & Consulting, und sonstige etwaigen Leistungen, welche die
1010-Systems e.U. (Auftragnehmer) gegenüber dem Vertragspartner (Auftraggeber) erbringt.
- Die wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmen sich nach den vorliegenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zusätzlich aus dem Inhalt des vom Auftragnehmer
angenommenen Auftrages.
- Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung an
den Besteller vorbehaltlos ausführen.
- Die Angebote der 1010-Systems e.U. sind grundsätzlich freibleibend. Für individuelle
Anfertigungen, welche auf Bestellerwünsche ausgerichtet werden, behält sich der Auftragnehmer
die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt ebenfalls auch für die Verbreitungsrechte, falls im
Vertrag keine anderen Bestimmungen ausdrücklich festgelegt worden sind.
- Leistungen
- Gegenstand des Auftrages kann sein
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Erstellung von Programmträgern
- Einschulung des Bedienungspersonals
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme
- Umstellungen der EDV-Anlage
- EDV-und Programmwartung
- Vor-Ort-Support
- Sonstige Dienstleistungen
- Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom
Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und
Hilfsmittel. Dies gilt auch für praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in
ausreichendem Ausmass. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese zeitgerecht in der Normalarbeitszeit
und auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur
Verfügung gestellten Anlage im Einzelbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die
Sicherung der Eckdaten beim Auftraggeber.
- Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftlich vereinbarte
Leistungsbeschreibung. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und
Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später
auftretende änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen
führen.
- Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen einer Programmabnahme durch den
Auftraggeber für das jeweils betroffene Programmpaket und spätestens 4 Wochen ab Lieferung.
Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt.Lässt der Auftraggeber den Zeitraum
von 4 Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des
genannten Zeitraumes als abgenommen.Bei Einsatz der Software durch den Auftraggeber im Echtbetrieb gilt
die Software ebenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, wie Abweichungen von der
schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber dem Auftragnehmer ausreichend
dokumentiert und schriftlich zu melden. Die 1010-Systems e.U. ist um raschestmögliche
Mängelbehebung bemüht.Liegen schriftlich wesentliche Mängel vor, sodass der Echtbetrieb
nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme
erforderlich.Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher
Mängel abzulehnen.
- Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäss
Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, verpflichtet sich die
1010-Systems e.U., dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. ändert der Auftraggeber die
Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft er nicht die erforderlichen Voraussetzungen
für eine adäquate Ausführung, so kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist
die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder
einer nachträglichen änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der
Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin angefallenen Kosten und Spesen
für die Tätigkeit des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
- Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten
und Gefahr des Auftraggebers.
- Schulungen und Erklärungen, die vom ursprünglichem Vertrag abgehen, werden gesondert in
Rechnung gestellt.
- Preise und Gebühren
- Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer.Sie gelten jeweils nur für den vorliegenden
Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz des Auftragnehmers. Die Kosten von
Programmträgern (z.B. Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes,
Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung
gestellt.Preisänderungen durch Lieferanten oder aufgrund von Wechselkursschwankungen behält
sich der Auftragnehmer vor.
- Bei allen Dienstleistungen wie zum Beispiel Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung,
Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw., wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der
Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis
zugrundeliegenden Zeitaufwand, die nicht von der 1010-Systems e.U. zu vertreten sind, werden nach
tatsächlichem Anfall berechnet.
- Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den
jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Die Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
- Lieferung
- Die 1010-Systems e.U. ist bestrebt, die vereinbarten Termine möglichst genau einzuhalten.
- Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber
zu den von der 1010-Systems e.U. angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen
vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung, zur Verfügung stellt
und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmass nachkommt. Lieferverzögerungen und
Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte
Angaben, Informationen und Unterlagen entstehen, sind von der 1010-Systems e.U. nicht zu vertreten und
können nicht zum Verzug des Auftragsnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt
der Auftraggeber.
- Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist die 1010-Systems e.U.
berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen (vgl. Pkt. 5.b).
- Zahlungsbedingungen
- Die von der Firma 1010-Systems e.U. gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens
zehn Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die
für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
- Die monatlichen Entgelte für wiederkehrende oder fortlaufende Leistungen in
Dauerschuldverhältnissen dürfen wir ohne Zustimmung des Kunden maximal einmal pro Jahr nach
billigem Ermessen um bis zu 10% mit Wirkung für die Zukunft erhöhen, erstmalig jedoch
frühestens vier Monate nach Abschluss des Vertrages. Die Erhöhung von Preisen für
Vertragsbestandteile ist nur möglich, wenn diese bereits mindestens vier Monate vereinbart waren.
Die Entgelterhöhung soll nur zur Deckung erhöhter Kosten erfolgen. Dem Kunden obliegt, der
Nachweis, dass die von uns vorgenommene Preiserhöhung nicht zu diesem Zweck erfolgt ist.
- Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in
Teilschritten oder dergleichen) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder
einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
- Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die
Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch die 1010-Systems e.U..Die
Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt die 1010-Systems e.U., die laufenden Arbeiten
einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang
sind vom Auftraggeber zu tragen.Bei Zahlungsverzug werden derzeit Verzugszinsen in der Höhe von 14
% p.a. verrechnet. Eine Anpassung der Verzugszinsen gemäss der Entwicklung des Diskontsatzes der
österreichischen Nationalbank bleibt uns vorbehalten.
- Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung,
Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
- Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschliesslich an die 1010-Systems e.U.
- Gewährleistung, Wartung, änderungen
- Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie
innerhalb von vier Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach
Programmabnahme gemäß Pkt. 2. lit.d schriftlich dokumentiert erfolgen.Bei gerechtfertigter
Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber die
1010-Systems e.U. alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Massnahmen
ermöglicht.
- Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur übergabe der vereinbarten Leistung auf Grund
organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche von der 1010-Systems e.U. zu vertreten
sind als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
- Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom
Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, änderungen und Ergänzungen werden
von der 1010-Systems e.U. gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von
Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber
selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
- Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder
Schäden, die auf unsachgemässe Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten,
Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit
solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den
Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
- Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich
verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch die 1010-Systems e.U..
- Bei änderungen oder Ergänzungen eines bereits bestehendes Programms bezieht sich die
Gewährleistung auf die änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das
ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
- Urheber- Nutzungs- und Verbreitungsrecht
- Alle Urheberrechte (Programme, Dokumentationen etc.) stehen der 1010-Systems e.U. bzw. dessen
Lizenzgebern, an den vereinbarten Leistungen zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Software
nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschliesslich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag
spezifizierte Hardware und im Ausmass der erworbenen Anzahl von Lizenzen für die gleichzeitige
Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
- Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben.
- Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäss Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen.Durch die
Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im
gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben.Jede Verletzung der Urheberrechte von der
1010-Systems e.U. zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle
Genugtuung zu leisten ist.
- Sie Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der
Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter
enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert
mitübertragen werden.
- Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die
Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies von der 1010-Systems e.U. gegen
Kostenvergütung beim Auftraggeber zu beauftragen.Kommt der Auftraggeber dieser Forderung nicht nach
und erfolgt eine Dekompilierung gemäss Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur
Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
- Rücktrittsrecht
- Für den Fall der überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder
rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen
Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die
vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein
Verschulden trifft.
- Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige
Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten von der 1010-Systems e.U. liegen, entbinden
den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten
Lieferfrist.
- Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von der 1010-Systems e.U.
möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den
erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch
nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
- Stornierungen von Punktekarten sowie Rückzahlungen bzw. Gutschrfiten sind nicht möglich. Sie
können aber jederzeit weitergegeben bzw. zu einem späteren Zeitpunkt eingelöst werden, da
sie nicht zeitlich begrenzt sind und daher auch nicht verfallen
- Haftung
- a) Die 1010-Systems e.U. haftet für Schäden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, sofern
ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
- b) Der Ersatz von Folgeschäden, Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen,
Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem
Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
- Datenschutz, Geheimhaltung
- Die 1010-Systems e.U. verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäss § 20 des
Datenschutzgesetzes einzuhalten und geht des weiteren davon aus, dass auch der jeweilige Vertragspartner
den Bestimmungen des obig genannten Paragraphen des Datenschutzgesetz einhält.
- Loyalität
Alle Unterlagen sowie Materialien, die der Angebotsstellung, der Informationsaufbereitung oder den
Produktionsprozess betreffen und die der Auftraggeber erhält, sind Geschäftsgeheimnisse der
1010-Systems e.U. und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.Die Vertragspartner
verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung von
Mitarbeitern des anderen Vertragpartners, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben,
unterlassen. Dies besitzt auch Gültigkeit für Beschäftigung und Abwerbung über Dritte
und umfasst einen Zeitraum während der Dauer des Vertrages und 6 Monate nach Beendigung des
Vertrages.Der dagegen verstossende Vertragspartner ist verpflichtet, einen angemessenen Schadensersatz zu
zahlen. (Für jeden Verstoß dieser Art ist der Vertragspartner verpflichtet, eine pauschalierte
Entschädigung in Höhe des 6-fachen Bruttomonatsgehaltes des jeweils betroffenen Mitarbeiters zu
zahlen).
- Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist Hundsheim für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis. Gerichtsstand
ist Korneuburg. Für alle Vertragsbeziehungen, auch bei etwaigen Lieferungen ins Ausland, ist ausschliesslich
das Recht der Republik österreich massgebend.
Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschliesslich die örtliche Zuständigkeit des
sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz von der 1010-Systems e.U. als
vereinbart.Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die
vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen
vorsieht.